Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21140
BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19 (https://dejure.org/2019,21140)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19 (https://dejure.org/2019,21140)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 9/19 (https://dejure.org/2019,21140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 VwGO, Abs. 2 Satz 1 VwGO, Abs. 4 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 918).

    Daher stellt die bloße Untätigkeit eines Klägers insoweit keine Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten dar und vermag für sich genommen keinen Anhaltspunkt für Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918).

    Zwar hat das Gericht auch den ihm bekannten gesamten Verfahrensablauf sowie den Wert und die Bedeutung des Streitgegenstands für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918).

    (a) Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (NVwZ 2001, 918), der zufolge bei Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in Anbetracht der in diesen Fällen häufig sehr hohen Streitwerte allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht ausreicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten.

    Anders als in den der oben genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten (BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918) war der angefochtene Bescheid, dem sich möglicherweise die Gründe des Klägers für seine Anfechtung hätten entnehmen lassen, der Klageschrift nicht beigefügt.

    Soweit er eine Abweichung von den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (NVwZ 2001, 918) genannten Grundsätzen zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung und den Anforderungen an deren Bestimmtheit geltend macht, hat er keinen davon abweichenden, hinreichend bestimmten und die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Anwaltsgerichtshofs benannt.

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Daher stellt die bloße Untätigkeit eines Klägers insoweit keine Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten dar und vermag für sich genommen keinen Anhaltspunkt für Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918).

    Zwar hat das Gericht auch den ihm bekannten gesamten Verfahrensablauf sowie den Wert und die Bedeutung des Streitgegenstands für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918).

    Anders als in den der oben genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten (BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918) war der angefochtene Bescheid, dem sich möglicherweise die Gründe des Klägers für seine Anfechtung hätten entnehmen lassen, der Klageschrift nicht beigefügt.

  • BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Solche konkreten Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 4 mwN).

    Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 4).

    Die Frage, ob sein Schriftsatz vom 24. Januar 2018 inhaltlich den Anforderungen an ein Betreiben im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO genügt hätte (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1986, 46, 48; NVwZ 1987, 605, 606; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 7; BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29 mwN), bedarf damit keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses können daher - wie der Kläger selbst einräumt - dann angebracht sein, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt und insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt (vgl. BVerwGE 71, 213, 219; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 443, 444).

    Die Frage, ob sein Schriftsatz vom 24. Januar 2018 inhaltlich den Anforderungen an ein Betreiben im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO genügt hätte (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1986, 46, 48; NVwZ 1987, 605, 606; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 7; BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29 mwN), bedarf damit keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Solche konkreten Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 4 mwN).

    Die Frage, ob sein Schriftsatz vom 24. Januar 2018 inhaltlich den Anforderungen an ein Betreiben im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO genügt hätte (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1986, 46, 48; NVwZ 1987, 605, 606; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 7; BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29 mwN), bedarf damit keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 96.89

    Asylrecht - Erledigung eines Asylrechtsstreits - Verfahrenserledigung kraft

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses können daher - wie der Kläger selbst einräumt - dann angebracht sein, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt und insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt (vgl. BVerwGE 71, 213, 219; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 443, 444).

    In diesem Fall kann eine Betreibensaufforderung insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Vorlage einer Klagebegründung selbst angekündigt hat, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 443, 444).

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen stellt jedoch keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2012 - AnwZ (Brfg) 11/11

    Herleitung eines Vermögensverfalls aus titulierten Forderungen durch den

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen stellt jedoch keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 6).
  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 42/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verweis

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Insoweit ist bei Anfechtungsklagen gegen den Zulassungswiderruf zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist und der Rechtsanwalt bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung hat und jederzeit, d.h. ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 08.05.2007 - VI ZB 74/06

    Eingang einer Berufungsbegründung bei Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BGH, 14.06.2019 - AnwZ (Brfg) 9/19
    Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr der Fall war, d.h. der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages um 00:00 Uhr und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert, vor Ablauf von 23:59 Uhr vollständig eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12 mwN).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17

    Erteilung einer berufsrechtlichen Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht